Nicht jedermann wurde im Mittelalter zum Empfang eines Lehens für würdig befunden. Nach dem Lehenrecht, das sich im Laufe der Jahrhunderte herausbildete und viele Wandlungen durchlaufen musste, waren ursprünglich Geistliche niederen Ranges, Frauen, Kaufleute, Bauern, Juden, Geächtete und Unehrliche vom Empfang eines Lehens ausgeschlossen. Doch im ausgehenden Mittelalter drang das Lehenswesen, das in frühesten Zeiten nur eine Angelegenheit des Adels war, auch in die unteren Gesellschaftsschichten ein, so dass auch Bauern und Bürger Lehen empfangen konnten. Demgemäß unterscheidet man in der Fachsprache Bürger-, Bauern- und Beutellehen (1). Sogar Knechte konnten Lehen erhalten:
Auch Frauen vermochten, obwohl sie die Lehendienste nicht leisten konnten, Lehen in Empfang zu nehmen. Sie bedurften jedoch dazu einer männlichen Person, die an ihrer Stelle das Lehen empfing und verwaltete. Darüber vermitteln die Lehenbuchauszüge schöne Beispiele. Da erhielten z.B. am 20 April 1366 eine gewisse Kunigunde, genannt Striglerin, und ihr Söhnchen Haintzlinus, der noch nicht über die nötige Weisheit verfügte, ein Joch Acker,
In diesem Lehenbuchauszug, der halb lateinisch, halb deutsch niedergeschrieben wurde, wird von einer Frau Kunigunde, genannt Striglerin, berichtet. Ob sie in Gunzenhausen gelebt hat, ist nicht sicher zu entscheiden (2). Der Eintrag steht aber unter Gunzenhausen. Sie war wohl Witwe oder unverheiratet. Für ihren unmündigen Sohn- er war erst 8 Jahre alt und "noch nicht zu seinen Tagen gekommen", - das heißt: er war noch nicht volljährig - wollte sie Vorsorge treffen und ihm Grundstücke des Klosters Ellwangen zukommen lassen. Da weder sie als Frau noch ihr minderjähriger Sohn lehenfähig waren, wendeten sie sich an den Jochfritz von Schlungenhof. Der übernahm die Trägerschaft des Lehens, bis der Sohn Kunigundens zu seinen Tagen kam, also Lehenfähigkeit erreichte. Wenn ein Lehenempfänger wegen seines minderen Alters noch nicht lehenfähig war, wählte man gern einen Verwandten, der für das Lehen verantwortlich zeichnete:
Die Lehenfähigkeit musste wohl immer eine Person betreffen, keine Körperschaft: